Tauchtauglichkeit, nachgewiesen durch eine ärztliche Bescheinigung
Einverständniserklärung (bei Minderjährigen ist das Einverständnis
des Erziehungsberechtigten erforderlich)
Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens - Bronze
Leistungen:
- 600 m Flossenschwimmen ohne Zeitbegrenzung ( 200 m Bauch-, Rücken- und Seitenlage)
- 200 m Flossenschwimmen mit einer Flosse und Armbewegung
- 30 m Streckentauchen ohne Startsprung
- 30 Sekunden Zeittauchen (Festhalten erlaubt)
- in mindestens 3 m Tiefe Tauchbrille abnehmen, wieder aufsetzen und
ausblasen
- dreimal innerhalb von einer Minute 3 m Tieftauchen
- Theorie:
* Ablegen einer theoretischen Prüfung laut Fragebogen
* Demonstration und Erläuterung der wichtigsten Unterwasserzeichen
Ausführungsbestimmungen
- Die Prüfungen der Tauchpraxis erfolgen in Grundausrüstung.
- Die Grundausrüstung besteht aus Flossen, Tauchbrille und Schnorchel.
- Die ärztlich bestätigte Tauchtauglichkeit muß unmittelbar vor Beginn
der Ausbildung nachgewiesen werden, das Zeugnis darf nicht älter
als 4 Wochen sein.
- Die Ausbildungszeit umfaßt mindestens 18 Doppelstunden.
- In die Ausbildung sind rettungsspezifische Elemente aufzunehmen u. a.
kombinierte Übung, die ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge zu
erfüllen ist:
* 50 m Flossenschwimmen in Bauchlage mit Armtätigkeit
* einmal 3 bis 5 m Tieftauchen und Heraufholen eines 5-kg-Tauchrings
oder eines gleichartigen Gegenstandes
* 50 m Schleppen eines Partners
* 3 Minuten Vorführen der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW)
- Die Prüfungen müssen (nach Abschluß der entsprechenden Ausbildung) in
einem Zeitraum von 6 Monaten abgelegt werden, gerechnet vom Tag der
ersten erfüllten Bedingung.
- Der Nachweis theoretischer Kenntnisse richtet sich nach dem
DLRG-Lehrmaterial über Schnorcheltauchen, insbesondere bezieht er
sich auf:
* physikalische und physiologische Grundlagen des Schnorcheltauchens
* Teile und Pflege der Grundausrüstung
* Verhalten von Schnorcheltauchern
Berechtigt zur Ausbildung und Prüfung sind:
* DLRG-Lehrscheininhaber bzw. Inhaber der Fachübungsleiterlizenz -
Rettungsschwimmen -, die mindestens im Besitz des
Schnorcheltauchabzeichens sein sollten, mit gültiger
Prüfberechtigung im Auftrag ihrer Gliederung bzw. einen entsprechenden
Qualifikationsnachweis besitzen.
* Rettungstaucher mit gültigem Taucherdienstbuch der DLRG im Auftrag ihrer
Gliederung
* Mitglieder des VDST mit gültiger Fachübungsleiterlizenz - Tauchsport
* Staatlich geprüfte Schwimmeister mit entsprechendem Ausbildungsnachweis